AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften

(Stand: 19.06.2026)

Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs, – die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Vertragsabschluss

Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Lieferung

Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Liefertrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.

Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die NichtVerfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.

Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.

Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:

Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Kaufabschluss abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische und Most sofort nach Kaufabschluss abzunehmen.

Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.

Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.

Verpackung

Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt.

Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst, a und b BGB ein Jahr.

Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

Kontrolle der Abrechnung

Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

Zahlung

Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Kaufabschluss ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (zum Beispiel Zahlungen an Martini).

Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmung der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht aus demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen, oder von der Leistung eine Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Be- und Verarbeitung.

Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen:

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Erfüllungsort, anwendbares Recht

Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.

Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

einschließlich der Informationen bei Fernabsatzgeschäften und bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr.

1. Sie schließen Ihre Verträge über unsere Produkte ab mit:

Winzer von Erbach eG
Ringstraße 28
65346 Erbach im Rheingau
Deutschland
Telefon: +49 6123 6 24 14
Telefax: +49 6123 47 99
E-Mail: info@winzer-von-erbach.de
www.winzer-von-erbach.de

Genossenschaftsregister: Amtsgericht Wiesbaden GnR 376
Vertretungsberechtigter: Ronald Müller-Hagen, Geschäftsführer

2. Eigenschaften der Ware

Die Beschaffenheit unserer Produkte entnehmen Sie bitte den vorstehenden Produktbeschreibungen.

3. Zustandekommen des Vertrages, Liefervorbehalte, Gültigkeitsdauer der Angebote

Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Übersendung der Ware durch uns zustande.

Die Winzergenossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.

Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit.

3a. Informationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die einzelnen Schritte auf, mit denen Sie Ihre Bestellung in deutscher Sprache verbindlich an uns abgeben können:

Sie wählen anhand der Produktbeschreibung den von Ihnen gewünschten Artikel aus und legen ihn in den Warenkorb.

Die Winzergenossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.

Sie beenden Ihre Auswahl durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“.

Im Rahmen des Bestellvorganges geben Sie Ihren Namen, Ihre Lieferadresse und Ihre E-Mail-Adresse an, wählen die gewünschte Zahlungsart aus und geben die notwendigen Angaben ein.

Vor der Zahlungspflichtigen Bestellung müssen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, inkl. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie das Widerrufsrecht akzeptieren.

Sie erhalten zur Bestätigung eine E-Mail über den Eingang Ihrer Bestellung. Der Vertrag kommt mit Übersendung der Ware an Sie zustande.

4. Preise, Liefer- und Versandkosten, Kosten für Fernkommunikationsmittel

Die Preise entnehmen Sie bitte unserer vorstehenden Produktbeschreibung. Sie verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.

Die Lieferzeit beträgt in der Regel 3 – 5 Arbeitstage nach Zugang der Bestellung. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in 1,0 I – Flaschen bzw. in 0,75 I -Flaschen in Kartons mit sechs Flaschen bei Speditionsversand und Auslieferung mit eigenem Fahrzeug, per UPS Versand in 6er, 12er und 18er UPS Kartons.

Sonderverpackungen und Geschenkpackungen erfolgen auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Mehrkosten.

Die Lieferung erfolgt regional im Rhein-Main Gebiet durch eigenes Fahrzeug, sonst auch per Spedition oder bis 36 Flaschen mit UPS Paketdienst in 6er, 12er oder 18er Kartons. Neukunden erhalten ihre Erstbestellung unabhängig von der Flaschenzahl frachtfrei.

Ab 12 Flaschen liefern wir Endverbrauchern frei Haus innerhalb Deutschlands.

Bei Bestellungen unter 12 Flaschen erfolgt der Versand unfrei per Paketversand zu 9,80 EUR pauschal. Über 36 Flaschen versenden wir per Spedition in 6er Original-Kartons.

Bei Selbstabholung in unserer Vinothek in Erbach erhalten Sie ab 24 Flaschen einen Abholrabatt von 5 %, ausgenommen sind Sonderangebote.

Für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Kosten in Höhe des Tarifs Ihres Telekommunikationsanbieters. Eine Service-Hotline wird durch uns nicht angeboten.

5. Lieferung, Erfüllung, Zahlung

Wenn der Kunde Unternehmer ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Wenn der Kunde Verbraucher ist, erfolgt die Lieferung auf Rechnung des Kunden. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

Als Leergut werden nur Mehrwegflaschen sowie Mehrwegträger (Kunststoffkästen und Holzsteigen) bis zu der von der Winzergenossenschaft gelieferten Menge zurückgenommen.

Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

Unsere Bankverbindung:
Rheingauer Volksbank eG
IBAN: DE66 5109 1500 0040 1973 03
BIC: GENODE51RGG

Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat vom Tag des Eingangs der Mahnung der Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Winzergenossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Barzahlung bei Übergabe verlangen.

Bei Neukunden bitten wir um Vorauszahlung des Rechnungsbetrages.

6. Gewährleistung

Sollten die von uns gelieferten Produkte offensichtliche Mängel aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler uns gegenüber sofort. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche, wenn Sie Verbraucher sind, keine Konsequenzen.

Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung sowie des Ersatzes Ihrer vergeblichen Aufwendungen. Die Winzergenossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmen nur ein Jahr.

7. Einbeziehung von AGB

Allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften zugrunde. Sie können diese jederzeit bei uns anfordern oder auf unserer Homepage einsehen.

8. Wertersatzpflicht

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

9. Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns: Winzer von Erbach eG, Ringstraße 28, 65346 Eltville, Telefon: 06123-62414, Fax: 06123-4799, info@winzer-von-erbach.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch per eindeutiger Erklärung über unseren Onlineshop mit der bereitgestellten Online-Widerrufsfunktion ausüben.

Über den Button „Vertrag widerrufen“ im Footerbereich unserer Webseite können Sie per Online-Formular Ihren Widerspruch an uns übermitteln. Abgefragt werden Vorname, Name, E-Mail-Adresse und die Bestellnummer für die Bearbeitung und Zuordnung Ihres Widerrufs. Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, werden wir Ihnen unverzüglich per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs übermitteln.

Die Nutzung der Online-Widerrufsfunktion ist optional. Sie können Ihren Widerruf auch auf jedem anderen gesetzlich zulässigen Weg erklären.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens 40 EUR geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

10. Hinweis zum Jugendschutz

Gemäß dem Jugendschutzgesetz geben wir keinen Wein an Jugendliche unter 16 Jahren ab. Branntweine werden nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgeben. In unserem Onlineshop versenden wir ausschließlich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Käufer bestätigt mit Abgabe der Bestellung, dass er das erforderliche Lebensalter aufweist.